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Datenuntaten

Es ist schon beeindruckend, mit welcher Eindeutigkeit das Bundesverfassungsgericht, die Judikative also, am 2.3.10 der Legislative, Regierung, Parlament und auch dem Bundespräsidenten, bescheinigt hat, dass sie ein fehlerhaftes Gesetz beschlossen haben. Die Datenspeicherung auf Vorrat wurde für nichtig erklärt. Die Exekutive hat nunmehr alle auf der Grundlage dieses nichtigen Gesetzes angesammelten Daten zu löschen. Wird sie es tun? Und wer wird prüfen, ob sie es getan hat?

Wenn unser Staat künftig Daten von Bürgern haben will, muss er strenge Auflagen beachten, zum Beispiel die Aspekte der Zweckgebundenheit, Verhältnismäßigkeit und Sicherheit. Man könnte sich über die Schlamperei beim Verfertigen von Gesetzen aufregen. Häckerling zieht es vor, sich über das Funktionieren des Systems der Gewaltenteilung zu freuen.

Vor dem Hintergrund dieser den Bürger vor unberechtigter staatlicher Ausspähung schützenden Entscheidung fragt man sich ganz nebenbei, ob der in Schwung gekommene Handel mit geklauten Daten über Personen, die mutmaßlich ein Steuervergehen begangen haben, rechtlich gesehen so unbedenklich ist, wie viele das meinen. Sammelt nicht auch hier der Staat Daten? Nein, er sammelt sie nicht einmal, er kauft sie von cleveren Informatikern, die in die Systeme Schweizer Banken eingedrungen sind und sie dort geholt haben. Genügt es zu sagen, dem Staat sei es erlaubt, so zu handeln, weil der Zweck (Steuerstraftaten auszudecken) die Mittel (der Kauf von ausgespähten Daten) heiligt?

Es geht dem Bundesverfassungsgericht nicht darum, Übeltäter zu schützen, aber es macht deutlich, dass die Jagd auf sie nach rechtsstaatlichen Regeln ablaufen muss. Wie wäre es mit einem Gesetz, das dem Staat erlaubt, den Kauf widerrechtlich erlangter Daten rechtlich unbedenklich vorzunehmen?

(Blog-Eintrag Nr. 159)