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Kopfverhüllung

Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen, aber damit hat die Causa noch kein Ende. Die Praxis beim religiös motivierten Tragen des Kopftuchs wird noch für manchen Wirbel sorgen. „Grundsätzlich“ dürfen es die Schulverwaltungen muslimischen Lehrerinnen beim Unterricht nicht mehr verbieten. Doch wenn der Schulfrieden in Gefahr ist, wird es kritisch. Wann ist das der Fall? Wie vieler Empörter bedarf es, dass die Schule sich im „Kriegszustand“ befindet? Wer stellt diese Störung fest und nach welchen Kriterien? Die Zeitung meldet, dass 70% aller Deutschen nichts gegen Lehrerinnen mit Kopftuch haben. Also sehen 30% darin ein Problem. Die können in einer Klasse gehäuft auftreten, in einer anderen ganz fehlen. Muss die Schulleitung vor der Zuweisung des Lehrauftrags Eltern und Schüler fragen, ob sie zum einen oder anderen Typ von Klasse gehören? Und was ist, wenn sich in einer zunächst friedlichen Klasse die Stimmung ändert. Gibt es dann einen Lehrerwechsel? Wird die Lehrerin mit Kopftuch versetzt, wenn es in einer Schule zu viel Widerstand gegen sie gibt? So einfach also lässt sich das Urteil nicht umsetzen. Die Landesregierung will offenbar den § 38 des Schulgesetzes ändern. Warum eigentlich? Darin kommt das Wort „Kopftuch“ (Hidschab, Al-Amira, Chimar, Tschador …) nicht vor. Er untersagt nur ein Verhalten, das den Eindruck erweckt, wesentliche Werte des Grundgesetzes (zum Beispiel die Gleichberechtigung von Mann und Frau) in Frage zu stellen. Man darf gespannt sein, welche Antwort die Landesregierung auf die Kopftuchfrage findet. Die Gretchenfrage (Wie hast du’s mit der Religion?) ist in der baden-württembergischen Landesverfassung längst zugunsten des Christentums entschieden.

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