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Schwimmverweigerung

Zu den Pflichten, die der Staat dem Einzelnen aufbürden darf, gehört die Schulbesuchspflicht. Sie hat den Sinn, Kindern und Jugendlichen auch gegen den Willen ihrer Eltern und nicht selten auch gegen ihre eigene Neigung eine Ausbildung zuteilwerden zu lassen. Sie sollen Lesen und Schreiben, Rechnen und Denken lernen sowie einen Grundstock an Kenntnissen und Fertigkeiten erwerben. Auch Musik, Kunst und Sport gehören zum Programm des Schulunterrichts. Im Sport werden die körperlichen Kräfte und Möglichkeiten gefördert. Man muss dort springen, hüpfen, laufen, werfen – und schwimmen. Viele muslimische Eltern verbieten ihren Töchtern die Teilnahme am Schwimmunterricht. Sie berufen sich dabei auf religiöse Vorschriften. Dem hat die Schulverwaltung Rechnung getragen. Sie erlaubt das Anlegen eines Ganzkörperbadeanzugs. Anders ausgedrückt: Wer nicht in der üblichen Schwimmkleidung in die Badeanstalt will, soll dies im „Burkini“ tun. Trotzdem verweigern manche Maiden, so war zu lesen, immer noch die Teilnahme am Schwimmunterricht. Sie möchten lieber eine Sechs im Schwimmen. Die bekommen sie auch, und zwar wegen „Leistungsverweigerung“. Aber was bekommen sie für die Nichtteilnahme am Unterricht? Der Schulbesuch kann durch Strafen (§ 90 Schulgesetz) erzwungen werden, notfalls auch durch die Verhängung eines Bußgeldes. Zwang gegen Migrantinnen? Traut man sich das? Ich fürchte nein. Man könnte ja Ärger bekommen. Lieber lässt man sich als Schule, als Staat „vorführen“. Die Auswirkungen dieser Zurückhaltung auf die Nichtmuslime hat man offenbar nicht im Blick. Die könnten es künftig mit der Schulbesuchspflicht auch nicht mehr so ernst nehmen und auf die Toleranz gegenüber Musliminnen verweisen. Ob das dem Schul- und Gesellschaftsfrieden auf Dauer dienlich ist, wage ich zu bezweifeln.

Eine Antwort auf „Schwimmverweigerung“

Auf “Dauer” wird sich das hoffentlich nicht eskalierend, sondern in Richtung einer differenzierten Balance hin ändern.

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