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Überfällige Anpassung

Einer der übelsten Bräuche der Kultusverwaltung war die Begleichung der Reisekosten von Lehrkräften durch Selbstzahlung. Seit vielen Jahren steht auf dem Antragsformular, mit dem man sich eine „außerunterrichtliche Veranstaltung“ (Ausflug, Schullandheim, Studienfahrt, Exkursion etc.) bei der Schulleitung genehmigen lassen muss, man könne die Reisekosten verlangen, auf einen Teil der Erstattung verzichten oder sie ganz selber zahlen. Diese Regelung ermöglicht es den Schulen, mehr AUV durchzuführen, als es seitens des Landes Mittel dafür gibt – ein wunderbares Argument im Kampf um neue Fünftklässler. Die Regelung hat auch Vorteile für das Land: Es konnte die Mittel für die AUV deckeln und so seinen Haushalt sanieren. Den reisenden Lehrern bleiben nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie verweigern die Übernahme der AUV, womit sie sich in Widerspruch zu einer Anordnung der Schulleitung setzen, schließlich ist die Unternehmung genehmigt worden, und sich überdies den Zorn der Schüler und ihrer Eltern zuziehen, die sich schon auf die Reise gefreut haben. Oder sie übernehmen die Kosten. Das freut alle und belastet nur den eigenen Geldbeutel. Dass man mit dieser unmoralischen Regelung, deren Rechtswidrigkeit Häckerling in seinen Schulrechtskursen immer behauptet hat, so lange durchgekommen ist, bestätigt die Leidensfähigkeit der Lehrenden. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben: Reisekosten sind zu bezahlen. Welche neue Idee, die Ausgaben zu deckeln, wird sich die Schulverwaltung nun einfallen lassen?

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