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Ausgeschlossene Zöglinge

Offenbar sind sie nicht nur als Bildbearbeiter Fortgeschrittene, auch das Veröffentlichen elektronischer Bildwerke bereitet ihnen keinerlei Mühe. Also, könnte man denken, handelt es sich um Musterschüler, die vielen anderen Jugendlichen zum Vorbild werden könnten. Dem ist aber mitnichten so. Sie können was, aber sie haben ihr Kompetenzen missbraucht. Das Problem sind die Inhalte ihrer digitalen Arbeiten. Sie haben zwei Lehrpersonen in verfängliche Bildzusammenhänge gebracht und diese entstellten und verunstalteten Lehrkörper im Netz publiziert. Ein klarer Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrechte! Die Strafe der Schule folgte offenbar auf dem Fuß: vier Wochen Ausschluss, schreibt die Zeitung, „vorläufig“. Doch warum vorläufig? Eine Maßnahme nach Paragraf 90 des Schulgesetzes ist nicht vorläufig, sondern endgültig, sofern der Schulleiter sie beschlossen und zuvor die Klassenkonferenz sowie die Erziehungsberechtigten angehört hat. Vier Wochen Schulausschluss sind möglich, es ist die Höchststrafe bei befristetem Ausschluss. Sie könnte gekoppelt werden mit der Androhung des endgültigen Ausschlusses, sozusagen als „rote Linie“, mit der Botschaft: beim nächsten Mal seid ihr ganz draußen. Man hätte den vollständigen Schulausschluss auch gleich verhängen können. Die Begründung wäre einfach: Es ist den beiden Lehrkräften nicht zuzumuten, mit denen, die sie verhöhnt haben, im gleichen Haus zu tätig zu sein. Aber vielleicht hat die Schulleitung Grund zur Milde: Möglicherweise zeigen die beiden tätige Reue, im Netz.