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Ausgeschlossene Zöglinge

Offenbar sind sie nicht nur als Bildbearbeiter Fortgeschrittene, auch das Veröffentlichen elektronischer Bildwerke bereitet ihnen keinerlei Mühe. Also, könnte man denken, handelt es sich um Musterschüler, die vielen anderen Jugendlichen zum Vorbild werden könnten. Dem ist aber mitnichten so. Sie können was, aber sie haben ihr Kompetenzen missbraucht. Das Problem sind die Inhalte ihrer digitalen Arbeiten. Sie haben zwei Lehrpersonen in verfängliche Bildzusammenhänge gebracht und diese entstellten und verunstalteten Lehrkörper im Netz publiziert. Ein klarer Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrechte! Die Strafe der Schule folgte offenbar auf dem Fuß: vier Wochen Ausschluss, schreibt die Zeitung, „vorläufig“. Doch warum vorläufig? Eine Maßnahme nach Paragraf 90 des Schulgesetzes ist nicht vorläufig, sondern endgültig, sofern der Schulleiter sie beschlossen und zuvor die Klassenkonferenz sowie die Erziehungsberechtigten angehört hat. Vier Wochen Schulausschluss sind möglich, es ist die Höchststrafe bei befristetem Ausschluss. Sie könnte gekoppelt werden mit der Androhung des endgültigen Ausschlusses, sozusagen als „rote Linie“, mit der Botschaft: beim nächsten Mal seid ihr ganz draußen. Man hätte den vollständigen Schulausschluss auch gleich verhängen können. Die Begründung wäre einfach: Es ist den beiden Lehrkräften nicht zuzumuten, mit denen, die sie verhöhnt haben, im gleichen Haus zu tätig zu sein. Aber vielleicht hat die Schulleitung Grund zur Milde: Möglicherweise zeigen die beiden tätige Reue, im Netz.

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Schreibmethodenstreit

Wer bestimmt, nach welcher Methode in der Schule unterrichtet wird? Der Streit um diese recht grundsätzliche Frage ist wieder einmal ausgebrochen. Die zuständige Ministerin vertritt die Meinung, dass die derzeitige Praxis der Vermittlung des Schreibens in den Grundschulen korrigiert werden müsse. Ein Aufschrei der Erziehungsgewerkschaft war die Folge. Man verbitte sich die Einmischung. Die Lehrer wüssten am besten, auf welche Weise man Kinder mit dem richtigen Schreiben vertraut mache. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Schulgesetz des Landes, das im Paragrafen 38 den Lehrenden die Freiheit der Unterrichtsmethode zuspreche. Das ist richtig und falsch zugleich. Jeder Lehrer hat im Rahmen der Ausbildung auch eine Einführung ins Schulrecht und erfährt dabei, dass es eine ganze Reihe von Instanzen gibt, die dieser Freiheit Grenzen setzen: Konferenzen können Beschlüsse fassen, die umzusetzen sind, der Schulleitung steht es zu, Weisungen zu erteilen, die auch die Methode betreffen, die Bildungspläne machen nicht nur inhaltliche, sondern auch methodische Vorgaben und die Vorgesetzte aller im Lande Lehrenden, die Ministerin, kann selbstverständlich auch bestimmen, was sein soll und was nicht. Man gestatte mir als langjährigem Schulrechtsdozenten die Bemerkung, dass im § 38 des Schulgesetzes nicht von „pädagogischer Freiheit“ die Rede ist, sondern von der „unmittelbaren pädagogischen Verantwortung“. Die Wörtchen „unmittelbar“ und „Verantwortung“ schränken die große Lehrerfreiheit beträchtlich ein.

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Unbedingt – Jugendamt bei Schulausschluss

Im Expertenbericht zu den Konsequenzen des Amoklaufs von Winnenden (siehe Stuttgarter Nachrichten, 30.9.09) wird offenbar gefordert, dass man bei „drastischen“ Ordnungsmaßnahmen, also vor allem beim Schulausschluss, das Jugendamt hinzuziehen soll. Das ist jetzt schon möglich.

Allerdings sind die entsprechenden Formulierungen im Schulgesetz reichlich verklausuliert. So heißt es im 8. Abschnitt des Paragrafen 90: „Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden, ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt.“ Diese Steigerung der Modalverben („kann“, „soll“, „wird“ – man könnte hier auch sagen „muss“) ist eher verwirrend und führt in der Praxis dazu, dass man die zuständige Behörde erst auf der letzten Stufe, dem unbefristeten Schulausschluss, informiert. Informieren heißt aber nicht einbeziehen. Das ließe sich einfach ändern. Der Gesetzgeber müsste nur formulieren, dass bei allen Maßnahmen mit Schulausschluss, ob sie nun befristet oder unbefristet sind, das Jugendamt zu beteiligen oder einzuschalten ist.

Die andere Frage, ob nach einer solchen Gesetzesänderung jene Kinder und Jugendliche, die Schwierigkeiten haben, früher erkannt werden und ihnen früher als bisher hilfreiche Beratung zuteil wird, diese Frage ist damit noch nicht beantwortet. Auch das gemeinsame Handeln von Schule und Jugendamt wird, so fürchte ich, nicht alle Lebensprobleme gefährdeter junger Menschen lösen können.