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Rechtsstaatshärte

Das kann er gut: Mit den Augen rollen, ein grimmiges Gesicht machen und unter großer Mühe gewaltige Formulierungen herauspressen. Die Rede ist vom Spitzenpolitiker der Grünen, Cem Ö. Was er nach den Kölner Vorfällen geäußert hat, war nicht originell, aber eindrucksvoll: Die Täter müssten ermittelt werden und sollten dann „die ganze Härte des Rechtstaats“ spüren. Das war eindrucksvoll zu hören aus einem grünen Munde. Aber was wollen uns diese Worte sagen? Man kann jemand erst dann bestrafen, wenn man ihn ermittelt und inhaftiert hat. Der Bestrafung voraus geht ein Verfahren. In dem hat jeder das Recht auf Verteidigung. Eine Verurteilung ist nur möglich, wenn dem Richter die Beweise genügen. Spricht er jemanden schuldig, kann der Verurteilte in Berufung gehen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Beweise manchmal nicht beweiskräftig sind und Richter gelegentlich irren. Was also soll der Satz von der „ganzen Härte des Rechtsstaats“? Das Wählervolk beruhigen. Ich lege keinen Wert auf die „ganze Härte des Rechtsstaats“, mir reicht schon dessen Funktionieren. Wenn jemand eine Straftat begangen hat, zum Beispiel an Silvester in Köln, wird er sich zu verbergen trachten. Vielleicht findet man ihn, eventuell kann man ihm seine Untat nachweisen, man klagt ihn an, führt einen Prozess und am Ende steht eine (hoffentlich) hieb- und stichfeste Verurteilung, möglicherweise sogar eine Abschiebung. Das Wort „Härte“ ist, bezogen auf einzelne Straftaten, in einem Rechtsstaat unangebracht, denn es suggeriert eine ungleiche Behandlung je nach Fall. Die wäre aber gerade nicht rechtsstaatlich. Offenbar muss man es mal wieder sagen: In einem Rechtsstaat sind vor dem Gesetz alle gleich. Wenn das auch so gehandhabt wird – was wollen wir mehr?

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Rechtsrangelei

Von wegen Sommertheater, es ist ein Verfassungskonflikt der besonderen Art, dessen Zeuge wir in diesen Tagen werden. Journalisten haben Dokumente veröffentlicht, die der Geheimhaltung unterliegen. Sie verfolgten damit einen politischen Zweck, ich unterstelle: einen ehrenwerten. Dann wehrten sich die Betroffenen, die Vertreter des Geheimdienstes und der Justiz; es wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sie seien bei derlei Verstößen dazu verpflichtet, beteuerten die Verantwortlichen. Auch das ist eine ehrenwerte Haltung. Es folgten die weiteren Reaktionen. Wie zu erwarten war, wehrte man sich seitens der Presse und sah die Pressefreiheit in Gefahr – eine ebenfalls respektable Haltung, denn die Presse muss frei sein. Und wie reagierte „die Politik“? Die fürchtete offenbar eine „schlechte Presse“ wie der Teufel das Weihwasser (wenn dieses Bild noch korrekt ist). Daher „ging sie auf Distanz“ zu den Ausgespähten und zum Generalbundesanwalt Range. Der schlug zurück und beklagte einen unzulässigen Eingriff der Politik ins Rechtswesen. Er hat insofern Recht, als nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die Regierung (die Exekutive) keinen Einfluss auf die Justiz (die Judikative) nehmen darf. Leider ist die dritte Gewalt (die Legislative) derzeit im Urlaub. Daher kann die vierte Gewalt, die Presse, auftrumpfen. Range also hatte Recht, aber er durfte natürlich „seinen“ Minister der Justiz nicht öffentlich anklagen. Ergo musste der handeln und den Generalbundesanwalt entlassen. Musste er das wirklich? Hätte sich die Geschichte nicht anders managen lassen? Man hat den Eindruck, dass man auf Seiten der Politik – aller Gewaltenteilung zum Trotz – den Range schon lange loshaben wollte.