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Unbedingt – Jugendamt bei Schulausschluss

Im Expertenbericht zu den Konsequenzen des Amoklaufs von Winnenden (siehe Stuttgarter Nachrichten, 30.9.09) wird offenbar gefordert, dass man bei „drastischen“ Ordnungsmaßnahmen, also vor allem beim Schulausschluss, das Jugendamt hinzuziehen soll. Das ist jetzt schon möglich.

Allerdings sind die entsprechenden Formulierungen im Schulgesetz reichlich verklausuliert. So heißt es im 8. Abschnitt des Paragrafen 90: „Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden, ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt.“ Diese Steigerung der Modalverben („kann“, „soll“, „wird“ – man könnte hier auch sagen „muss“) ist eher verwirrend und führt in der Praxis dazu, dass man die zuständige Behörde erst auf der letzten Stufe, dem unbefristeten Schulausschluss, informiert. Informieren heißt aber nicht einbeziehen. Das ließe sich einfach ändern. Der Gesetzgeber müsste nur formulieren, dass bei allen Maßnahmen mit Schulausschluss, ob sie nun befristet oder unbefristet sind, das Jugendamt zu beteiligen oder einzuschalten ist.

Die andere Frage, ob nach einer solchen Gesetzesänderung jene Kinder und Jugendliche, die Schwierigkeiten haben, früher erkannt werden und ihnen früher als bisher hilfreiche Beratung zuteil wird, diese Frage ist damit noch nicht beantwortet. Auch das gemeinsame Handeln von Schule und Jugendamt wird, so fürchte ich, nicht alle Lebensprobleme gefährdeter junger Menschen lösen können.

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