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Schule

Löcherige Präsenz

Die Schulpflicht werde nicht außer Kraft gesetzt, verlautet aus dem Kultusministerium, aber die Schülerinnen und Schüler hätten keine Präsenzpflicht, sondern sollten selbst entscheiden, ob sie in den Unterricht kommen wollen. Früher nannte man das ein contradictio in adiecto, einen Widerspruch in sich selbst. Nach der geltenden Schulbesuchsverordnung müssen die Schulpflichtigen im Unterricht präsent sein, es sei denn, sie sind verhindert, befreit oder beurlaubt. Die Entbindung vom Schulbesuch spricht der Klassenlehrer oder die Schulleitung aus. Dazu müssen triftige Gründe vorliegen (Krankheit zum Beispiel). Ob jemand in die Schule zu gehen hat, liegt nicht in seinem Ermessen. Das bedeutet das Wort „Schulpflicht“. Das Fehlen bedarf einer Erlaubnis. Nun kann es natürlich Corona-Gründe geben, die einen Schulbesuch unmöglich machen, etwa die Infektion von Vater oder Mutter. Die rechtfertigt die Befreiung natürlich. Allerdings genügt ja wohl nicht die bloße Behauptung der Infektion. Sie muss nachgewiesen werden. Das dürfte kein Problem sein. Sollte der eher seltene Fall eintreten, dass ein Kind zur „Risikogruppe“ gehört, weil es Diabetes hat oder herzkrank ist, ist es selbstverständlich verhindert, in die Schule zu kommen. Früher gab es bei Kindern, die längere Zeit im Krankenhaus lagen, die Möglichkeit des Einzelunterrichts in der Klinik. Dafür stellte der Arbeitgeber Extra-Stunden zur Verfügung. Bei Viruskranken ist dieses Verfahren nicht möglich. Aber es gibt ja inzwischen elektronische Möglichkeiten des Unterrichtens. Dass ein solcher Einzelunterricht einer besonderen Honorierung bedarf, ist selbstverständlich. Hier sind andere, individuelle Formen des Unterrichtens geboten. Das alles ändert aber nichts am Grundsatz der Schul- und Präsenzpflicht. Es sind Einzelfälle und geregelte Ausnahmen.

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