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Maskierte Schulkinder

Seite dem gestrigen Montag müssen in Baden-Württemberg die Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse auch im Unterricht einen Mund- und Nasenschutz tragen. Das ist eine Beeinträchtigung für alle, die Lehrenden, denen der Blick auf die Gesichter der Kinder zum Teil genommen wird, und für die Lernenden, deren Äußerungen an Verständlichkeit einbüßen. Nun gibt es Eltern, die sich mit dieser schulischen Maskierungspflicht nicht abfinden wollen. Sie berufen sich auf ihr Elternrecht, wenn sie der Schule untersagen wollen, von ihrem Sohn oder ihrer Tochter das Tragen einer „Alltagsmaske“ zu verlangen. Muss die Schule dieser Forderung entsprechen? Nein. Zwei rechtliche Gründe sprechen dagegen. Der erste ist die Regelungsbefugnis der Landesregierung. Wenn sie der Meinung ist, die Maske sei zur Epidemie-Bekämpfung notwendig, darf sie eine entsprechende Verordnung erlassen. Gegen diese kann allerdings der betroffene Bürger bzw. bei noch nicht volljährigen Kindern die Mutter oder der Vater juristisch angehen. Das könnte sogar Erfolg haben. Der zweite Aspekt hängt mit dem Schulgesetz zusammen. Dort ist vom Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule die Rede. Aus dem Erziehungsauftrag lassen sich Maßnahmen wie das Verhängen von Schulstrafen ableiten. Gegen die haben Eltern nur ein sehr begrenztes Widerspruchsrecht. Wenn also die Schulleitung die Maskenpflicht anordnet, haben die Schüler*innen „Folge zu leisten“, wie es so schön heißt. Wer das nicht tut, muss mit Sanktionen rechnen, die bis zum (zeitweiligen) Ausschluss aus der Schule gehen können. Allerdings sollte die Schule die vorgeschriebenen Verfahrensschritte beachten, sonst könnte die Maßnahme auf dem Rechtsweg zu Fall kommen.