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Lernmittelabwehr

Menschen, die sparen, um für die Zukunft vorzusorgen, haben meine volle Sympathie. Sie gilt auch den Schulleitern, die angesichts des ständigen Wandels der Schullandschaft (z. B. der Ankündigung eines neuen Bildungsplans) ein finanzielles Polster schaffen wollen. Leider eignet sich die Lernmittelfreiheit nicht zum Sparen.

Sie ist in der Landesverfassung eindeutig geregelt: „Lernmittel … sind unentgeltlich“, heißt es im Artikel 14. Das Geld dafür hat der Schulträger zur Verfügung zu stellen. Als Lernmittel gelten aber nicht nur die Schulbücher. Dazu zählen auch andere im Unterricht benötigte „Mittel“. So wird in der Verordnung, die die Lernmittelfreiheit regelt, gefordert, dass der Schulträger „Pauschbeträge“ anzusetzen habe für „Lern- und Arbeitsmittel, Ganzschriften und Arbeitshefte“ (Lernmittelverordnung § 1, Absatz 2).

Die Entscheidung, welche Lernmittel in einem Fach benötigt werden, trifft die Fachkonferenz. Nun berichtet die Stuttgarter Zeitung (am 13.10.14), dass manche Schulen von den Eltern fordern, dass sie die Arbeitshefte (also „Workbooks“ und dergleichen) bezahlen. Diese Forderung können sie aber nur dann erheben, wenn ein solches Heft der privaten Übung dient. Wird es offiziell im Unterricht eingesetzt, ist es ein unentgeltlich zur Verfügung zu stellendes Lernmittel. Dass es durch Gebrauch (Reinschreiben) unbrauchbar wird, also nicht noch einmal ausgeliehen werden kann, liegt in der Natur der Sache, ändert aber nichts an seiner Eigenschaft als Lernmittel. Die Aufforderung an die Eltern, solche Dinge selbst zu bezahlen, rückt jene, die sich, aus welchen Gründen auch immer, auf die Lernmittelfreiheit berufen, ins Zwielicht und diskriminiert sie („Sind die so arm?“). Das aber ist der Schule nicht erlaubt.

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