Wer bestimmt, nach welcher Methode in der Schule unterrichtet wird? Der Streit um diese recht grundsätzliche Frage ist wieder einmal ausgebrochen. Die zuständige Ministerin vertritt die Meinung, dass die derzeitige Praxis der Vermittlung des Schreibens in den Grundschulen korrigiert werden müsse. Ein Aufschrei der Erziehungsgewerkschaft war die Folge. Man verbitte sich die Einmischung. Die Lehrer wüssten am besten, auf welche Weise man Kinder mit dem richtigen Schreiben vertraut mache. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Schulgesetz des Landes, das im Paragrafen 38 den Lehrenden die Freiheit der Unterrichtsmethode zuspreche. Das ist richtig und falsch zugleich. Jeder Lehrer hat im Rahmen der Ausbildung auch eine Einführung ins Schulrecht und erfährt dabei, dass es eine ganze Reihe von Instanzen gibt, die dieser Freiheit Grenzen setzen: Konferenzen können Beschlüsse fassen, die umzusetzen sind, der Schulleitung steht es zu, Weisungen zu erteilen, die auch die Methode betreffen, die Bildungspläne machen nicht nur inhaltliche, sondern auch methodische Vorgaben und die Vorgesetzte aller im Lande Lehrenden, die Ministerin, kann selbstverständlich auch bestimmen, was sein soll und was nicht. Man gestatte mir als langjährigem Schulrechtsdozenten die Bemerkung, dass im § 38 des Schulgesetzes nicht von „pädagogischer Freiheit“ die Rede ist, sondern von der „unmittelbaren pädagogischen Verantwortung“. Die Wörtchen „unmittelbar“ und „Verantwortung“ schränken die große Lehrerfreiheit beträchtlich ein.
Kategorien