Unstrittig ist – sofern man nicht das Vorhandensein des C-Virus überhaupt leugnen will –, dass die Zahl der Infektionen möglichst niedrig gehalten werden muss. Dabei geht es nicht, wie immer wieder beteuert wird, um den Schutz „Vulnerablen“, der Alten und Kranken, allenfalls indirekt. Es geht darum, das Gesundheitssystem nicht zu überfordern. Denn wäre es nicht mehr funktionsfähig, bekämen das alle zu spüren. Bekanntlich werden nicht nur Ältere schwer krank. Die Regierenden wählen zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen die Verordnung, genauer die „Rechtsverordnung“. Sie kann ohne Parlament erlassen werden. Allerdings ist sie juristisch anfechtbar. Dabei haben die Gerichte zu prüfen, ob sie mit dem geltenden Recht im Einklang steht, ob sie verhältnismäßig und angemessen ist. Schon viele Verordnungen mussten gekippt werden, weil sie auf tönernen Füßen standen. Wenn sich die Bundeskanzlerin mit den Länder-Ministerpräsident*innen auf etwas einigt, hat das zunächst keinerlei Rechtskraft. Die entsteht erst, wenn die Landesregierungen das Vereinbarte in die Form von Verordnungen gießen und diese im Amtsblatt veröffentlicht. Danach sind sie von uns allen zu befolgen. Danach kann sie aber auch vor Gericht angefochten werden. Manchmal sagen die Gerichte ja zur Verordnung, manchmal nein. Man darf gespannt sein, wie es den neuen Regelungen, die ab 2. November gelten sollen, ergehen wird. Warum werden die Parlamente eigentlich nicht einbezogen? Weil es eilt? Oder weil es lästig und mühsam ist, die Volksvertreter zu überzeugen? Häckerling wundert sich nicht, dass sich die gewählten Vertreter allmählich fragen, wozu sie da sind. Auch wenn es pandemisch nachteilig sein mag, man muss sich fast wünschen, dass die Gerichte den Regierenden immer mal wieder zeigen, wie eine Demokratie funktioniert.
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