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Hektische Schulbetriebsamkeit

Wenn eines gewiss ist in der Pandemie, dann ist es das Wissen, dass man (fast) nichts weiß. Und wie immer, wenn man keine Ahnung hat, erhöht man die hektische Betriebsamkeit. Dieses Gesetz gilt auch für und in den Schulen. Jeden zweiten Tag erreichen uns neue, sicher wohlgemeinte, aber undurchdachte Ratschläge. So will die wirkungsarme Bundes-Bildungsministerin auch die Grundschüler*innen nur mit Maske beschult sehen. Hat sie eine fachliche Begründung dafür? Nein. Nun geistert wieder einmal das Gespenst der Ferienverlängerung herum. Der NRW-Chef L., der gerne CDU-Chef werden will, verlängert die Weihnachtsferien. Seine Logik: Wenn die Kinder nicht in der Schule sind, können sie sich dort nicht anstecken. Aber irgendwo sind Kinder immer, es sei denn, sie müssen eine Woche zu Hause bleiben und Serien gucken. Sind sie aber unterwegs, treffen sie andere – und können sich (welche Überraschung!) bei ihnen anstecken. Die Lehrerverbände sorgen sich um die Lehre*innen und wollen die Klassen halbieren. Immer soll eine Hälfte zu Hause lernen. Offenbar geht man davon aus, dass die technischen Voraussetzungen inzwischen dafür geschaffen wurden. Leben Lehrkräfte in erhöhter Gefahr, sich anzustecken? Das wird fröhlich behauptet, bewiesen ist es nicht. Das neue Motto lautet: Wir haben zwar keine Ahnung, aber wir wissen es trotzdem. Von Lehrerverbänden sollte man ein höheres Niveau erwarten als von verquer Denkenden. Ähnlich ist es mit dem Schrei nach Lüftungssystemen für Klassenräume: Niemand weiß, wie sie wirken und ob sie es überhaupt tun. Aber haben müssen wir sie trotzdem, sofort. Wer den zweiten Schritt vor dem ersten tut, gerät leicht ins Stolpern.

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Lernende Schulverwaltung

Wer in einem Ministerium sitzt, in einem Büro mit eine oder zwei anderen zusammen, und eine Verordnung zur Maskenpflicht in den Schulen formulieren soll, braucht schon sehr viel Fantasie, um sich die Wirkung des Verordneten auf die Realität vorstellen zu können. Schüler*innen sitzen nicht in Büroräumen, sondern in Klassenzimmern. Sie betreten es durch eine Türe und kommen sich dabei nahe. Sie gehen gemeinsam durch Bankreihen, bis sie ihren Platz gefunden haben. Meistens sitzen sie neben anderen, denn 30 Lernende haben in einem Klassenraum amtlicher Größe nur begrenzt Platz. Insofern ist ein Mund- und Nasenschutz in der Anfangsphase einer Unterrichtsstunde nicht abwegig. Wenn man dann aber sitzt und schreibt und rechnet, die Hand hebt und eine Frage beantwortet, wenn man einen Text laut lesen soll – warum eigentlich nicht leise? –, kurz: wenn man sich verhält wie jemand, der lernt, ist dann die Maske noch sinnvoll? Wahrscheinlich schon, denn die Aerosole werden ungeniert durch den Raum geschickt. Aber dann soll man eine Klassenarbeit schreiben. Bekanntlich sitzt man dann ruhig an seinem Platz und denkt und schreibt. Wozu dabei einen MNS tragen? In Phasen der schriftlichen Leistungserhebung würde ich darauf verzichten. Und im Pausenhof? Angenommen, er ist so groß, wie es sich gehört, angenommen, die Kinder prügeln sich nicht, sondern verhalten sich gesittet, ein Vesperbrot in der Hand und eine Trinkflasche – warum da eine Maskenpflicht verlangen? Ein Unterrichtstag ist eine Abfolge unterschiedlichster Situationen. Sie zu imaginieren ist in einem Verwaltungsbüro sitzend schwierig. Vielleicht hätten die Verfasser*innen der Verordnung erst einmal einen Tag an einer Schule zubringen müssen, ehe sie sich ans Formulieren machten. So müssen sie nun nachträglich korrigieren – ein Verlust an Autorität.

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Maskierte Schulkinder

Seite dem gestrigen Montag müssen in Baden-Württemberg die Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse auch im Unterricht einen Mund- und Nasenschutz tragen. Das ist eine Beeinträchtigung für alle, die Lehrenden, denen der Blick auf die Gesichter der Kinder zum Teil genommen wird, und für die Lernenden, deren Äußerungen an Verständlichkeit einbüßen. Nun gibt es Eltern, die sich mit dieser schulischen Maskierungspflicht nicht abfinden wollen. Sie berufen sich auf ihr Elternrecht, wenn sie der Schule untersagen wollen, von ihrem Sohn oder ihrer Tochter das Tragen einer „Alltagsmaske“ zu verlangen. Muss die Schule dieser Forderung entsprechen? Nein. Zwei rechtliche Gründe sprechen dagegen. Der erste ist die Regelungsbefugnis der Landesregierung. Wenn sie der Meinung ist, die Maske sei zur Epidemie-Bekämpfung notwendig, darf sie eine entsprechende Verordnung erlassen. Gegen diese kann allerdings der betroffene Bürger bzw. bei noch nicht volljährigen Kindern die Mutter oder der Vater juristisch angehen. Das könnte sogar Erfolg haben. Der zweite Aspekt hängt mit dem Schulgesetz zusammen. Dort ist vom Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule die Rede. Aus dem Erziehungsauftrag lassen sich Maßnahmen wie das Verhängen von Schulstrafen ableiten. Gegen die haben Eltern nur ein sehr begrenztes Widerspruchsrecht. Wenn also die Schulleitung die Maskenpflicht anordnet, haben die Schüler*innen „Folge zu leisten“, wie es so schön heißt. Wer das nicht tut, muss mit Sanktionen rechnen, die bis zum (zeitweiligen) Ausschluss aus der Schule gehen können. Allerdings sollte die Schule die vorgeschriebenen Verfahrensschritte beachten, sonst könnte die Maßnahme auf dem Rechtsweg zu Fall kommen.