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Zusätzliche Förderung

Unser gemeinsames Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler trotz der bestehenden vielfältigen Herausforderungen weiterhin bestmöglich zu fördern und zu unterstützen, um den Bildungsplan zu erfüllen. … habe ich auf die Bedeutung der Konsolidierungsphase zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 hingewiesen und Sie gebeten, die Unterstützung leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht einzuplanen. lnsbesondere für leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler ist eine zusätzliche Förderung auch im neuen Schuljahr ausgesprochen wichtig. Es gilt, entstandene Nachholbedarfe auszugleichen und lnhalte zu vertiefen. Diese Förderung soll im Unterricht gemäß Stundentafel sowie, sofern vorhanden, auch in den im Bildungsauftrag der Schule verankerten zusätzlichen Poolstunden erfolgen.“  So formuliert das baden-württembergische Kultusministerium den Auftrag der Lehrkräfte für die Zeit nach den Ferien. Es wird schwierig werden, ihn zu erfüllen. „Nachholbedarfe” (was für ein Plural) müssen durch geeignete Überprüfungen erst einmal erhoben werden. Stehen sei dann fest, stellt sich die Frage, wie man sie angeht. Und was geschieht mit jenen, die keinen Nachholbedarf haben? Werden sie einstweilen links liegen gelassen oder erfahren sie ebenfalls Förderung? Und wie stellt man sich einen Unterricht vor, der den einen beim Nachholen hilft und den anderen sinnvolle Förderung für ihre Weiterentwicklung gibt? Gefragt ist mehr denn je der Umgang mit Heterogenität. Aber wie soll sie funktionieren, wenn 30 Personen in einer Klasse sitzen? Man kann sie nur schwer in Gruppen aufteilen, weil es an Platz fehlt und weil die Kinder den Raum nicht verlassen dürfen. Verschämt spricht die Ministerin von „Poolstunden“. Sie wären die Lösung. Aber der Einschub „sofern vorhanden“ lässt ahnen, dass es daran mangelt. Sie zu erhöhen wäre der Differenzierung des Präsenzunterrichts sehr dienlich. Auch ließen sich mit ihnen die „Nachholbedarfe“ leichter abbauen.

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Sinnvolle Ferienbeschäftigung

Am kommenden Montag, dem letzten Tag im August 2020, geschieht in den Schulen des Landes Merkwürdiges. Kinder und Jugendliche sitzen in den Ferien mehr oder weniger freiwillig in den frisch geputzten Klassenräumen und werden von mehr oder weniger freiwillig dafür eingesetzten Lehrkräften beschult. Weil es heutzutage immer eines griffigen Ausdrucks bedarf, nennt das Kultusministerium diese Aktion „Lernbrücke“. Brücken dienen der Überquerung von Flüssen oder anderer Hindernisse. Offenbar gibt es unter den Schülerinnen und Schülern welche, die jenseits des Abgrunds stehen geblieben sind, während das Gros ihrer Lerngenossinnen und –genossen diesen offenbar schon überquert haben und bereits weitergewandert sind. Zur Erinnerung: Beim ersten Lockdown haben es die Verantwortlichen für ratsam gefunden, Kitas und Schulen zu schließen und die Kinder und Jugendlichen der Obhut von Mutter und Vater zu überlassen. Gelegentlich wurden die Familien mit analogem oder digitalem Lernmaterial versorgt. Eine Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden fand naturgemäß (oder sagen wir besser: dem Stand der Technik gemäß) nur sporadisch statt. Die Folge: Manche haben zu Hause regelmäßig gelernt und vielleicht sogar was dazugelernt, manche aber kaum. Letztere sind vor dem Abgrund der Schwierigkeiten des Lernstoffs stehen geblieben. Nun hat man ihnen eine Brücke gebaut, um ihnen das Weitergehen auf dem schulischen Wanderpfad zu erleichtern. Hoffentlich nutzen sie das Angebot und hoffentlich ist das Lernprogramm auf der Brücke so, dass es Nutzen bringt.

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Löcherige Präsenz

Die Schulpflicht werde nicht außer Kraft gesetzt, verlautet aus dem Kultusministerium, aber die Schülerinnen und Schüler hätten keine Präsenzpflicht, sondern sollten selbst entscheiden, ob sie in den Unterricht kommen wollen. Früher nannte man das ein contradictio in adiecto, einen Widerspruch in sich selbst. Nach der geltenden Schulbesuchsverordnung müssen die Schulpflichtigen im Unterricht präsent sein, es sei denn, sie sind verhindert, befreit oder beurlaubt. Die Entbindung vom Schulbesuch spricht der Klassenlehrer oder die Schulleitung aus. Dazu müssen triftige Gründe vorliegen (Krankheit zum Beispiel). Ob jemand in die Schule zu gehen hat, liegt nicht in seinem Ermessen. Das bedeutet das Wort „Schulpflicht“. Das Fehlen bedarf einer Erlaubnis. Nun kann es natürlich Corona-Gründe geben, die einen Schulbesuch unmöglich machen, etwa die Infektion von Vater oder Mutter. Die rechtfertigt die Befreiung natürlich. Allerdings genügt ja wohl nicht die bloße Behauptung der Infektion. Sie muss nachgewiesen werden. Das dürfte kein Problem sein. Sollte der eher seltene Fall eintreten, dass ein Kind zur „Risikogruppe“ gehört, weil es Diabetes hat oder herzkrank ist, ist es selbstverständlich verhindert, in die Schule zu kommen. Früher gab es bei Kindern, die längere Zeit im Krankenhaus lagen, die Möglichkeit des Einzelunterrichts in der Klinik. Dafür stellte der Arbeitgeber Extra-Stunden zur Verfügung. Bei Viruskranken ist dieses Verfahren nicht möglich. Aber es gibt ja inzwischen elektronische Möglichkeiten des Unterrichtens. Dass ein solcher Einzelunterricht einer besonderen Honorierung bedarf, ist selbstverständlich. Hier sind andere, individuelle Formen des Unterrichtens geboten. Das alles ändert aber nichts am Grundsatz der Schul- und Präsenzpflicht. Es sind Einzelfälle und geregelte Ausnahmen.